„Acker bleibt Acker“: Landtag schafft Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe

Weniger unnötige Bürokratie, mehr Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe und gleichzeitig Vorteile für den Boden- und Naturschutz: Der nordrhein-westfälische Landtag hat in dieser Woche im Rahmen der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes eine neue Stichtagsregelung für Ackerflächen beschlossen. Grundlage war ein Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen, den der agrarpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Markus Höner, mit auf den Weg gebracht hat.

Künftig gilt: Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland geführt wurden, behalten diesen Status dauerhaft. Auch eine mehrjährige Nutzung mit Ackergras oder anderen Grünfutterpflanzen führt damit nicht mehr automatisch dazu, dass die Fläche nach Landesnaturschutzrecht als Dauergrünland eingestuft wird. Die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes werden somit an die entsprechenden Vorgaben des EU-Förderrechts angepasst. Wer für einzelne Flächen bewusst bei der bisherigen Praxis bleiben wollte, konnte dies bis zum 30. September 2026 erklären. Für diese Flächen gilt die neue Stichtagsregelung nicht.

 

Hierzu erklärt Markus Höner:

„Acker bleibt Acker. Das klingt zunächst einfach, bedeutet für unsere landwirtschaftlichen Betriebe aber eine ganz konkrete Entlastung. Bislang wurden funktionierende Ackergrasbestände teilweise allein deshalb umgebrochen und neu eingesät, um den Ackerstatus einer Fläche nicht zu verlieren. Fachlich war dieser Arbeitsgang oftmals gar nicht notwendig. Mit der neuen Stichtagsregelung schaffen wir Planungssicherheit und passen den Rechtsrahmen an die landwirtschaftliche Praxis an. Die Betriebe können ihre Entscheidungen wieder stärker danach treffen, was auf dem Acker fachlich sinnvoll ist und nicht danach, welche rechtliche Frist abläuft. Das spart Zeit, Diesel und Maschinenstunden und kommt gleichzeitig dem Boden zugute.“

 

Bislang bestand bei länger mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzten Ackerflächen die Sorge, dass diese ihren Ackerstatus verlieren. In der Praxis führte dies dazu, dass Flächen vorsorglich umgebrochen und neu eingesät wurden. Jeder unnötige Umbruch unterbricht jedoch unter anderem den Aufbau von Humus und beeinflusst die Bodenstruktur. Genau diesen Zielkonflikt löst die neue Regelung auf.

 

Zugleich wurde mit der Novelle eine weitere Angleichung an das EU-Förderrecht vorgenommen: Dauergrünland, das nach dem 1. Januar 2021 entstanden ist, kann grundsätzlich genehmigungs- und auflagenfrei umgewandelt werden. Ausgenommen sind gesetzlich geschützte Biotope.

 

„Die Änderung zeigt, dass die Interessen der Landwirtschaft und des Naturschutzes kein Widerspruch sein müssen. Wenn wir unnötige Arbeitsgänge vermeiden, entlasten wir unsere Betriebe und schützen gleichzeitig Boden, Wasser und Klima. Genau solche praxisnahen Lösungen brauchen wir.“ so Markus Höner abschließend.